Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,34243
AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16 (https://dejure.org/2016,34243)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2016 - 4 C 1254/16 (https://dejure.org/2016,34243)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 31. August 2016 - 4 C 1254/16 (https://dejure.org/2016,34243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,34243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • damm-legal.de

    Zur Haftung und Darlegungslast eines Anschlussinhabers beim Vorwurf des Filesharings

  • JurPC

    Beweisfragen beim Filesharing

Kurzfassungen/Presse (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegung; dieser genügt er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktz: I ZR 169/12, BearShare).

    Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Aktz. I ZR 169/12).

  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Ein beweisvereitelndes Verhalten des Beklagten in Form der Benennung nicht auffindbarer oder nicht existenter Zeugen (vgl. hierzu RG Warn-Rechtsprechung 1911, Nr. 54 S. 59) ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan (vgl. hierzu auch AG Düsseldorf, Urt. vom 19.11.2013, Aktenzeichen 57 C 3144/13).

    Die Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände darf kein Anlass sein, für Urheberrechtsverletzung eine Art .Sonderbeweierecht" zugunsten der Rechteinhaber zu schaffen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, Aktz: 57 C 3144/13).

  • OLG München, 14.01.2016 - 29 U 2593/15

    Filesharing - Zur Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen, die aus der

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Diese möglicherweise von Teilen der Rechtsprechung als unbillig empfundene Folge (so wohl OLG München, Urt. v. 14.01.2016, Aktz: 29 U 2593/15 .Loud"), kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht dazu führen, die Grundsätze der Beweislastverteilung im Urheberrecht nicht anzuwenden bzw. die sekundäre Darlegungslast in ungerechtfertigter Weise auszudehnen.
  • LG Köln, 24.10.2012 - 28 O 391/11

    Anschlussinhaber haftet für Filesharing-Urheberrechtsverletzung nicht - Urlaub

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 BGB kommt unabhängig von der Frage, ob eine ausreichende Belehrung der minderjährigen Söhne zum Verbot von File-Sharing stattgefunden hat und somit eine Aufsichtspflichtverletzung gegeben ist oder nicht, schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht feststeht, dass einer der Söhne Täter der Urheberrechtsverletzung war (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 24.10.2012, Aktenzeichen 28 0 391/11).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    So führt der BGH noch in der Morpheus-Entscheidung (Urteil vom 15.11.2012, Aktenzeichen I ZR 74/12) wie folgt aus:.
  • LG Braunschweig, 01.07.2015 - 9 S 433/14

    Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Tauschbörse im Internet:

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Ein Großteil der Rechtsprechung geht davon aus, dass bei ausreichend sekundärer Darlegung nicht der Anschlussinhaber, sondern der Rechteinhaber, die vom Verletzer aufgestellten Behauptungen widerlegen muss (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Aktz: 9 S 433/14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 210/12

    Beweiswürdigung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Nach anderer Ansicht hat der Anschlussinhaber zwar nicht die "alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechende Umstände zu beweisen (Gegenbeweis)" (so OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 Aktz: 6 U 210/12; LG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Aktz: 170329/14).
  • LG Köln, 05.06.2013 - 28 O 346/12

    Filesharing - einfaches Bestreiten der Täterschaft bei einem Familienanschluss

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Vielmehr ist eine Konkretisierung dergestalt ausreichend, dass ein klar abgrenzbarer Personenkreis zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugang zum Internet hatte und dieser Personenkreis namentlich benannt wird (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Aktz: 28 0 346/12).
  • AG Hamburg, 03.07.2015 - 36a C 134/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Würde nur dem Anschlussinhaber die Beweislast für die Nutzungsmöglichkeit Dritter auferlegt, würde dies eine Umkehr der Beweislast darstellen, was vom BGH jedoch gerade ausdrücklich ausgeschlossen wurde (so auch ausführlich AG Hamburg, Aktz: 36 a C 134/14, Urt. vom 03.07.2015).
  • AG Saarbrücken, 14.10.2015 - 121 C 135/15

    Filesharing - Anschlussinhaberpflichten - sekundäre Beweislast

    Auszug aus AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16
    Der Beklagte hat, nachdem er alle Familienmitglieder angehört hat, konkret zu möglichen Alleintätern sowie zu deren Nutzungsverhalten vorgetragen; er hat seine Darlegungslast auch nicht deshalb verletzt, weil er seinen Familienangehörigen insofern glaubte, dass sie nicht Täter waren, bzw. er keine Vermutung hinsichtlich der Täterschaft eines Familienmitglieds äußerte (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 14.10.2015, Aktz: 121 C 135/15, wonach dem Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO lediglich die Benennung von Tatsachen obliegt, er indes keine Wertung vorzunehmen hat).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht